Wasseranschlussbeiträge
Allgemeine Informationen zur Erhebung der Wasseranschlussbeiträge nach KAG NW
für den Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke Mechernich
Warum werden Wasseranschlussbeiträge erhoben?
Rechtsgrundlagefür die Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 8 KAG NW) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Mechernich.
Wer und was werden zum Wasseranschlussbeitrag erhoben?
Zu einem Wasseranschlussbeitrag werden die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Baugrundstücke herangezogen, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine
Wasseranschlussmöglichkeit verfügen bzw. bereits tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
Wann wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben?
Die Beitragserhebung wird in der Regel nach der betriebsfertigen Herstellung der Wasserversorgungsanlage in der Straße vor dem Anliegergrundstück zeitnah durchgeführt. Im Einzelfall kann sich die Beitragserhebung aber auch verzögern, weil beispielsweise ein Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt die Baulandeigenschaft erhält.
Wer ist beitragspflichtig und wofür?
Beitragspflichtigist wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (z.B. Datum des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage) Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte(r) des Grundstücks ist.
Die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Mechernich im Stadtgebiet bildet rechtlich gesehen eine Einheit. Die beitragspflichtigen Grundstücke sind deshalb anteilig an den Gesamtkosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu beteiligen. Für die Beitragsbemessung kommt es also nicht darauf an, wann und mit welchem Kostenaufwand die Wasserversorgungsanlage vor einem bestimmten Grundstück hergestellt worden ist.
Wie wird der Wasseranschlussbeitrag berechnet?
Der Beitragssatz für alle Grundstücke im Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke Mechernich beträgt daher für einen Anschluss einheitlich 3,39 EUR je m² modifizierter Grundstücksfläche, zzgl. 7 % MwSt.
Für die Berechnung des Wasseranschlussbeitrages wird die Grundstücksfläche zugrunde gelegt, die eine wirtschaftliche Einheit bildet. Hierzu werden die Straßenfront x 50 m Tiefe berechnet und mit der Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Geschosse) hochgerechnet. Sonderregelungen (BPlan, Ergänzungssatzung etc.) hierzu entnehmen Sie bitte der Satzung.
Wann wird ein Wasseranschlussbeitrag fällig?
Der Wasseranschlussbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Für die Dauer der Ratenzahlung werden gesetzlich festgelegt Stundungszinsen erhoben.
Ansprechpartner Wasseranschlussbeiträge
Lothar Hilgers
Fachbereich 1, Stadtwerke, Straßen, öffentliche Grünflächen, Baubetriebshof
Tätigkeit: Teamleiter Steuern, Gebühren - Stadt/Stadtwerke
Raum: 006
Telefon: 02443 / 49-4150
E-Mail: l.hilgers@mechernich.de