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Bundestagswahl

Wahltermin des 21. Deutschen Bundestages ist der
23. Februar 2025
– es gelten verkürzte Fristen

 

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet nach der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages und der Anordnung des Bundespräsidentes vom 27. Dezember 2024 am Sonntag, dem 23. Februar 2025, statt.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat gem. § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, die im BWG bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung abzukürzen. Die Verkürzung der Fristen führt auch zu einem erheblich verkürzten Zeitraum für die Ausübung der Briefwahl.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Informationen der Bundeswahlleiterin zur Bundestagswahl

Aktuelle und umfassende Informationen des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 finden Sie unter: https://www.im.nrw/vorgezogene-bundestagswahl-2025

Bekanntmachung über den Zusammentritt der Briefwahlvorstände anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) am Sonntag, dem 23. Februar 2025 

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl 2025

Bekanntmachung der Stadt Mechernich über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Presse-Info Kreis Euskirchen zur Briefwahl, zum Internetangebot des Kreises Euskirchen und zu Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen

 

DIE LANDESWAHLLEITERIN TEILT MIT:

Landeswahlleiterin Monika Wißmann appelliert an die Briefwählerinnen und -wähler, ihre Wahlbriefe jetzt auf den Weg zu bringen. „Für den rechtzeitigen Eingang des hellroten Wahlbriefs bei der Gemeinde sind die Briefwählerinnen und -wähler selbst verantwortlich. Wahlbriefe, die bei der Gemeinde nicht bis zum 23. Februar 2025 um 18 Uhr eingehen, werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt“, so Wißmann.

Um jedes Risiko zu vermeiden, empfiehlt die Landeswahlleiterin, den Wahlbrief nach Möglichkeit direkt zum Briefkasten des zuständigen Wahlamtes zu bringen oder direkt beim Wahlamt oder einem für die Briefwahl vor Ort geöffneten Briefwahlzentrum abzugeben. Informationen dazu, wo dies möglich ist, veröffentlichen die Gemeinden in der Regel auf ihren Internetseiten und in der Presse.

In den Wahlräumen, die am Wahlsonntag für die Urnenwahl öffnen, können die Wahlbriefe nicht abgegeben werden.

Wer den hellroten Wahlbrief mit der Deutschen Post zurückschicken möchte, sollte ihn spätestens am Mittwoch, den 19.02.2025, absenden. Der Transport ist innerhalb Deutschlands kostenfrei.

Damit die Briefwahlstimmen gültig sind, empfiehlt die Landeswahlleiterin, die Hinweise auf dem Merkblatt zu beachten, das den Wahlunterlagen beiliegt. Nur der ausgefüllte Stimmzettel gehört in den weißen Stimmzettelumschlag. Dieser wird zugeklebt und zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag gesteckt.

Kurzentschlossene können noch bis Freitag, den 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, Briefwahlunterlagen beim Wahlamt beantragen. Wer den Antrag persönlich im Wahlamt stellen will, sollte Personalausweis und Wahlbenachrichtigung mitnehmen. Im Wahlamt werden die Unterlagen den Antragstellerinnen und Antragstellern dann unmittelbar ausgehändigt. Sie können sofort an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ausnahmsweise ist es möglich, Wahlschein und Briefwahlunterlagen bis zum Wahlsonntag um 15.00 Uhr zu beantragen. Dies setzt voraus, dass jemand wegen einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung den Wahlraum am Wahltag nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen aufsuchen kann oder dass eine wahlberechtigte Person unverschuldet nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde.

Aktuelle und umfassende Informationen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 finden Sie unter http://www.wahlen.nrw. Fortan erhalten Sie Informationen der Landeswahlleiterin auch auf den Social-Media-Plattformen Instagram und Facebook (jeweils Ministerium des Innern des Landes NRW / @innen.nrw) sowie über den Messenger WhatsApp (Ministerium des Innern des Landes NRW). 
 

14.02.2025

Herausgeber:  Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen, Ministerium des Innern

Friedrichstraße 62 - 80, 40217 Düsseldorf

Tel.: 0211-871-1111   Mail: landeswahlleiterin[at]im.nrw.de (landeswahlleiterin[at]im[dot]nrw[dot]de)

 

 

DIE LANDESWAHLLEITERIN TEILT MIT:

Die Landeswahlleiterin ruft die 12,6 Millionen Wahlberechtigten in NRW dazu auf, am 23. Februar wählen zu gehen. „Es ist Ihr gutes Recht, darüber mitzuentscheiden, wer in den neuen Bundestag einzieht,“ erklärte Wißmann. „Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wie Deutschland in den nächsten vier Jahren regiert wird.“

An der Urnenwahl teilnehmen kann auch, wer Briefwahl beantragt, jedoch die rechtzeitige Absendung des roten Wahlbriefes verpasst hat. Es ist möglich, mit dem Wahlschein aus den Briefwahlunterlagen einen Wahlraum des Wahlkreises aufzusuchen.

WAS IST ZUM WÄHLEN NOTWENDIG?

Wer wählen geht, soll seine Wahlbenachrichtigung und für mögliche Identitätsfeststellungen seinen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen. Wer die Wahlbenachrichtigung vergessen oder verloren hat, kann bei Vorlage von Personalausweis oder Pass dennoch in seinem Wahlraum wählen.

Die genaue Adresse des zugewiesenen Wahlraums befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung. Der Wahlraum kann sich seit der letzten Wahl geändert haben. Daher empfiehlt sich vor dem Gang zum Wahlraum ein nochmaliger Blick in die Wahlbenachrichtigung. Viele Gemeinden bieten zusätzlich in ihren Internet-Angeboten Wahlraum-Finder an. Sie geben auch telefonisch Auskunft.

Wer Briefwahlunterlagen beantragt und die Briefwahl verpasst hat, muss seinen Wahlschein und einen Ausweis zur Identitätsfeststellung in einen Wahlraum seines Wahlkreises mitnehmen.

WAHLZEIT

Die Wahlräume sind am kommenden Sonntag (23.02.25) von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Anschließend findet dort die Auszählung der Stimmen statt. Diese ist öffentlich. Dies gilt auch für die Räume, in denen die Briefwahlvorstände zusammenkommen und das Ergebnis der Briefwahl ermitteln.

STIMMZETTEL

Im Wahlraum erhalten die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel. Darauf können zwei Stimmen durch Ankreuzen vergeben werden:

- Die Erststimme in der linken, schwarz gedruckten Spalte des Stimmzettels ist für die Bewerberinnen und Bewerber im Wahlkreis maßgeblich.

- Mit der Zweitstimme in der rechten, blauen Spalte des Stimmzettels können sich die Wählerinnen und Wähler auf eine der 18 Landeslisten der Parteien
  festlegen. Die Namen der ersten (höchstens) fünf Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Landesliste einer Partei antreten, sind dort vermerkt.

Ganz wichtig ist, dass auf dem Stimmzettel außer den beiden Stimmen nichts Anderes vermerkt wird. Unterschriften, Anmerkungen oder Zeichnungen machen den Stimmzettel ungültig!

Zur ersten Orientierung ist ein Muster des Stimmzettels am Zugang zum Wahlraum ausgehängt. Ein Muster-Stimmzettel ist ebenfalls auf der Internetseite der Landeswahlleiterin einsehbar.

BARRIEREFREIHEIT

Ist ein Wahlraum ausnahmsweise nicht barrierefrei erreichbar, erteilen die Wahlämter der Kommunen auf Antrag noch bis Freitag (21.02.), 15.00 Uhr, Wahlscheine, damit Betroffene in einem Wahlraum mit barrierefreiem Zugang im Wahlkreis wählen können.

Sehbehinderte und blinde Wahlberechtigte können ihre Stimme mit Hilfe einer speziellen Stimmzettelschablone und akustischer Unterstützung abgeben. Damit sie ohne fremde Hilfe die Vorderseite des Stimmzettels erkennen und ihn richtig in die Schablone einlegen können, ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten.

WAHLSTATISTIK

In zuvor bestimmten Wahlräumen und Briefwahlbezirken erhalten alle Wahlberechtigten besonders gekennzeichnete Stimmzettel. Sie dienen der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Untersucht werden anonym die Wahlbeteiligung und das Stimmabgabeverhalten verschiedener, nach Alter und Geschlecht zusammengesetzter Wählergruppen. Wer in einem der für die Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirke an der Wahl teilnimmt, kann nur mit einem entsprechend gekennzeichneten Stimmzettel wählen. „Selbstverständlich ist sichergestellt, dass das Wahlgeheimnis ausnahmslos gewahrt wird“, betont die Landeswahlleiterin.

In den Wahlräumen wird durch Aushänge über die Erhebung informiert. Ist der eigene Wahlbezirk für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bestimmt, steht dies auch in der Wahlbenachrichtigung.

WÄHLERBEFRAGUNG

In vielen Wahlbezirken in Nordrhein-Westfalen befragen Mitarbeiter der Meinungsforschungsinstitute die Wählerinnen und Wähler zu ihrer Wahlentscheidung, nachdem diese den Wahlraum wieder verlassen haben. Die Teilnahme an dieser Befragung ist freiwillig. Sie darf nicht zur Behinderung oder Beeinflussung des Wahlablaufs führen. Die Ergebnisse dienen der Erstellung von Prognosen, Hochrechnungen und Analysen für die Medien am Wahlabend.

21.02.2025

Herausgeber:  Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen, Ministerium des Innern

Friedrichstraße 62 - 80, 40217 Düsseldorf

Tel.: 0211-871-1111   Mail: landeswahlleiterin[at]im.nrw.de (landeswahlleiterin[at]im[dot]nrw[dot]de)

Wahlberechtigt ist gemäß § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetzt (BWG), wer am Wahltage

· Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebene/r deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen/deren Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat,

· das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

· seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet – d. h. in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Absatz 1 BWG) – eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

 

Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche) auf der Grundlage des – vor der Bundestagswahl 2013 neu gefassten – § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG. Demnach setzt die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen voraus, dass sie 1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BWG sind wahlberechtigt auch diejenigen Auslandsdeutschen, die zwar nicht (mehr) die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen, jedoch aus anderen (vergleichbaren) Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

 

Negativ bestimmt § 13 BWG, das vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Informationen des Wahlamtes der Stadt Mechernich zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

 

1.

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet nach der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages und der Anordnung des Bundespräsidenten vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 435) am Sonntag, dem 23. Februar 2025, statt.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, die im Bundeswahlgesetz (BWG) bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen (Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436). Die Verkürzung der Fristen führt auch zu einem erheblich verkürzten Zeitraum für die Ausübung der Briefwahl.

Bundestagswahl 2025: Wahlberechtigte sollten verkürzten Briefwahlzeitraum beachten - Die Bundeswahlleiterin

 

2.

Alle Wahlberechtigten erhalten rechtzeitig vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung (= Wahlbenachrichtigungsbrief).

Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme (21. Tag vor der Wahl = 2. Februar 2025) alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Wahlbenachrichtigung enthält u.a. auch wichtige Angaben wie die Adresse des Wahlraums und ob dieser barrierefrei erreichbar ist. Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, sollten Sie beim Wahlamt klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. 

 

3.

Wer möchte, kann schon vor dem Wahltag per Briefwahl wählen.

Dafür muss ein Wahlschein bei der Gemeinde des Hauptwohnortesbeantragt werden.

Hinweis:
Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (frühestens ab 6. Februar 2025) !!!

 

 

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. 

Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung Genüge getan. 

Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen !!!

Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat gemäß § 27 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) bestimmte Identifizierungsmerkmale anzugeben und zwar:

  • Familienname, Vorname(n)
  • Geburtsdatum
  • Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Ein bestimmtes Antragsmuster ist nicht vorgeschrieben.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines aufgedruckt. Damit können Wahlberechtigte entweder per Post die Briefwahlunterlagen anfordern oder sich diese beim Briefwahldienst (siehe nachstehend) aushändigen lassen. Wer möchte, kann die Briefwahl auch direkt an Ort und Stelle ausüben (siehe Hinweis unter 3. i. S. Stimmzettel).

Der Antrag kann aber auch gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wird.

Sie können in Ihrem Briefwahlantrag auch eine abweichende Versandanschrift abgeben, falls Sie am Wahltag z.B. verreist sind. Die Unterlagen werden dann an diese Andresse gesandt. Beachten Sie bitte die Postlaufzeiten (siehe wichtiger Hinweis unter 12.) !

 

 

4.

Die Stadt Mechernich bietet wie bei den vergangenen Wahlen die Möglichkeit an, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen online zu beantragen. Über einen Link auf der städtischen Homepage unter www.mechernich.de  wird rechtzeitig vor der Bundestagswahl (zum Zeitpunkt der Zustellung der Wahlbenachrichtigung) ein Online-Formular zur Beantragung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen angeboten.

Alternativ kann man auch den QR-Code der Wahlbenachrichtigung einscannen und wird automatisch auf die Antragsseite weitergeleitet.

 

5.

Wie vorstehend erwähnt, besteht auch die Möglichkeit, Briefwahl per E-Mail oder Telefax zu beantragen. Bei der Stadt Mechernich ist dies unter nachstehender E-Mail-Adresse / Fax-Nummer möglich:

E-Mail:   wahl@mechernich.de

Telefax:  02443 / 49-5005

Sie können natürlich auch einen schriftlichen Briefwahlantrag formlos an das Wahlamt der Stadt Mechernich, Bergstraße 1, 53894 Mechernich, senden.

 

6.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.

Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.

 

7.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.

 

8.

Mit dem beantragten Wahlschein werden grundsätzlich auch die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt oder ausgehändigt.

Nochmals der Hinweis:
Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (frühestens ab 6. Februar 2025) !!!


9.

Wahlscheine können grundsätzlich nur bis zum zweiten Tage vor der Wahl - Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, beantragt werden.

 

In den Fällen des § 25 Abs. 2 BWO können Wahlscheine noch bis zum Wahltag – Sonntag, 23. Februar 2025, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

 

10.

Die Beantragung und Durchführung der Briefwahl bei der Stadtverwaltung Mechernich ist wie bei den vergangenen Wahlen im Bürgerservice, neu: Raum 0, im Erdgeschoss (Zugang barrierefrei), möglich.

Adresse: Stadtverwaltung Mechernich, Bergstraße 1, 53894 Mechernich

 

Öffnungszeiten des Briefwahldienstes der Stadt Mechernich:

Auch hier nochmals der Hinweis:
Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (frühestens ab 6. Februar 2025) !!!

- Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

- Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

- Freitag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
  Freitag, 21. Februar 2025, von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr !


11.

Wahlberechtigte Personen können beim Briefwahldienst direkt wählen, sie können die Briefwahlunterlagen aber natürlich auch mit nach Hause nehmen und dort ausfüllen.

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bei Ihrer Vorsprache im Rathaus mit.

Wie bei den anderen Dienstleistungen im Bürgerservice ist ein Ticket zu ziehen.

Wartezeiten sind denkbar. Sie verringern durch einen bereits ausgefüllten Antrag Ihre Wartezeiten.

Einem anderen als dem Wahlberechtigen persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen (nur) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtige Person auszuweisen. Ein Wähler mit Behinderung kann sich auch hier der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

12.

Wichtiger Hinweis für Briefwähler/innen:

- Der angekreuzte Stimmzettel – sonst nichts! – ist in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag zu legen und zuzukleben.

- Die auf dem Wahlschein aufgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ ist unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

- Der verschlossene weiße Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein ist sodann in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag zu legen.

 

Der verschlossene rote Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig ! mit der Post abgesandt (innerhalb Deutschlands unfrankiert / außerhalb Deutschlands ausreichend frankiert) oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Beachten Sie bitte die Postlaufzeiten !
Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag (23. Februar 2025)  bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt der/die Wähler/in selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden !!!

Haben Sie noch Fragen ? 

Dann wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Stadt Mechernich.

 

Manuela Holtmeier
Raum 211 (2. OG)
Tel. 02443/49-4003
E-Mail: m.holtmeier@mechernich.de

 

Georg Leyendecker
Raum 254 (2 OG)
Tel. 02443/49-4554
E-Mail: g.leyendecker@mechernich.de

 

Am Sonntag, 23. Februar 2025, findet die vorgezogene Bundestagswahl statt (die nächste Bundestagswahl sollte ursprünglich am 28. September 2025 stattfinden). Das Wahlamt der Stadt Mechernich hat mit den notwendigen Planungen begonnen. 

Durch die stark verkürzte Vorbereitungszeit ist die Suche nach Wahlhelferinnen und Wahlhelfern besonders anspruchsvoll. Die Verwaltung freut sich daher über jede freiwillige Meldung!

Am Wahltag betreuen die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen die Urnenwahl in den Wahllokalen und sorgen für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe. Nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr zählen sie die Stimmzettel aus und halten das Wahlergebnis in ihrem Wahllokal schriftlich fest. 

Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände ein sogenanntes Erfrischungsgeld.

Im Wahlvorstand mitwirken kann jeder, der am Wahltag wahlberechtigt ist.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Besondere Vorkenntnisse sind für einen Einsatz als Wahlhelfer/in nicht erforderlich. 

Wenn Sie Interesse haben, in einem Wahlvorstand mitzuwirken, melden Sie sich bitte baldmöglich beim Wahlamt der Stadt Mechernich.

Frau Manuela Holtmeier
Raum 211 (2. Obergeschoss)
Tel. 02443/49-4003
Fax: 02443/49-5003
E-Mail: m.holtmeier@mechernich.de

Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung !!!

Die Bundeswahlleiterin informiert ebenso in anschaulichen Videos über die Tätigkeit von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern:

https://www.bundeswahlleiter.de/mitteilungen/bundestagswahl-2017/20170628-wahlhelfer-video.html

 

Im Wahlbezirk 014 – Mechernich tw. wird bei der Bundestagswahl am Sonntag, dem 23. Februar 2025, mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt.

Dies dient der repräsentativen Wahlstatistik. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen !

Weitere Informationen im Internet: www.bundeswahlleiterin.de (Bundestagswahl 2025 / Informationen für Wählende / Repräsentative Wahlstatistik)

 

Ansprechpartnerin Wahlen

Manuela Holtmeier

Fachbereich 5, Finanzen, Steuerung, Politik
Tätigkeit: Teamleiterin Politik, Bürgermeisterbüro

Raum: 211
Telefon: 02443 / 49-4003
E-Mail: m.holtmeier@mechernich.de