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Wohngeld

Ab dem 1. Januar 2023 erfolgt mit dem „Wohngeld plus“ eine umfassende Wohngeldreform.

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Was ist das Ziel der Wohngeldreform?

Mit mehr Wohngeld für mehr Haushalte und weiteren Erleichterungen will die Bundesregierung Geringverdienerinnen und Geringverdiener angesichts steigender Wohnkosten entlasten.
 

Wer hat Anspruch auf „Wohngeld plus“?

Bürgerinnen und Bürger, die sich zunächst darüber informieren wollen, ob sie überhaupt Anspruch auf Wohngeld haben, erhalten auf der Internetseite des Landesministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung weitere Informationen: https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld.
 

Ab wann kann das „Wohngeld plus“ beantragt werden?

Das Ende November 2022 von Bundestag und Bundesrat auf den Weg gebrachte neue „Wohngeld plus“ kann ab Anfang Januar 2023 bei der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Mechernich beantragt werden.
 

Muss ich selber aktiv werden?

Ja, wer Wohngeld erhalten möchte, muss einen Antrag stellen. Der Anspruch gilt ab dem Monat der Antragsstellung. Das Wohngeld wird nach einer positiven Prüfung rückwirkend ab Antragsstellung ausgezahlt.
 

Wo finde ich die Anträge für das „Wohngeld plus“?

Die Anträge zum „Wohngeld plus“ können Sie hier herunterladen:  www.mechernich.de: Formulare und Broschüren 
 

Aktuell gibt es noch keine Aktualisierung der notwendigen Software. Dafür ist der Landesbetrieb IT.NRW zuständig. Der hat mitgeteilt, dass die Software voraussichtlich erst ab Anfang April für konkrete Berechnungen zur Verfügung steht.

Wichtig ist, dass der Anspruch ab dem Monat der Antragstellung gilt. Das Wohngeld wird dann rückwirkend ab Antragsstellung ausgezahlt. Daher raten wir dazu, frühzeitig den Antrag einzureichen und bitten aber um Geduld bei der Bearbeitung.

Da die Stadt Mechernich keinen Einfluss auf die Aktualisierung der Software hat, rechnen wir derzeit mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten.

Das Land NRW hat dazu einen Wohngeldrechner online gestellt. Der dort errechnete Betrag ist allerdings unverbindlich. Der tatsächliche Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines Antrags ermittelt werden.
Den Wohngeldrechner finden Sie hier

Den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesend finden Sie hier 

Nein, die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Das Team Wohngeld setzt alles daran, die Anträge zeitnah abzuarbeiten. Allerdings ist nicht klar, ab wann das möglich sein wird, weil der Landesbetrieb IT.NRW zuerst die Software aktualisieren muss.

In der Zwischenzeit bitten wir Sie, von telefonischen Rückfragen zum Wohngeld abzusehen. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an wohngeldstelle@mechernich.de oder schriftlich mitteilen. Das Team Wohngeld setzt sich mit Ihnen in Verbindung, sobald Ihr Antrag, beziehungsweise Ihr Anliegen bearbeitet wird. Wir danken für Ihr Verständnis.

Noch einmal der Hinweis: Sie verlieren durch eine spätere Bearbeitung ihres Antrags keine Ansprüche. Sollten Sie Anspruch auf „Wohngeld plus“ haben, wird Ihnen das Geld rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.