
Kommunalwahlen
Am Sonntag, dem 14. September 2025, finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.
Ggf. erforderlich werdende Stichwahlen, wenn kein/e von mehreren Bewerbern/Bewerberinnen bei der Hauptwahl (Wahl Bürgermeister/Bürgermeisterin und Wahl Landrat/ Landrätin) mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, sind für den 28. September 2025 terminiert.
Kontakt Wahlamt der Stadt Mechernich:
- Manuela Holtmeier, Raum 211 (2. OG), Tel. Tel. 02443/49-4003, E-Mail: m.holtmeier@mechernich.de
- Georg Leyendecker, Raum 254 (2. OG), Tel. 02443/49-4554, E-Mail: g.leyendecker@mechernich.de
Weitere Informationen finden Sie hier:
Wahlbekanntmachung Kommunalwahlen 2025
Korrektur der Bekanntmachung „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Mechernich am 14. September 2025“ vom 14. Februar 2025
Öffentliche Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes (Stadt Mechernich) in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025
Wahlausschuss Stadt Mechernich:
Ein Wahlschein wird grundsätzlich nur auf Antrag erteilt (§ 9 Abs. 2 KWahlG NRW).
Der Antrag kann gemäß § 19 Abs. 1 KWahlO schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung Genüge getan.
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Ein bestimmtes Antragsmuster ist nicht vorgeschrieben.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines aufgedruckt. Damit können Wahlberechtigte entweder per Post die Briefwahlunterlagen anfordern oder sich diese beim Briefwahldienst aushändigen lassen.
Wer möchte, kann die Briefwahl auch direkt an Ort und Stelle ausüben
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat bestimmte Identifizierungsmerkmale anzugeben und zwar:
- Familienname, Vornamen
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Die Stadt Mechernich bietet wie bei den vergangenen Wahlen die Möglichkeit an, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen online zu beantragen. Siehe Link oben.
Alternativ kann man auch den QR-Code der Wahlbenachrichtigung einscannen und wird automatisch auf die Antragsseite weitergeleitet.
Wie vorstehend erwähnt, besteht auch die Möglichkeit, Briefwahl per E-Mail oder Telefax zu beantragen. Bei der Stadt Mechernich ist dies unter nachstehender E-Mail-Adresse / Fax-Nummer möglich:
E-Mail:wahl@mechernich.de
Telefax: 02443 / 49-5005
Bitte beachten:
Falls Sie mit Ihrem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen am 14. September 2025 auch bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für eine etwaige Stichwahl des Bürgermeisters – Landrats/Landrätin am 28. September 2025 beantragen möchten, geben Sie dies bitte in Ihrem Wahlscheinantrag an. Die Unterlagen werden Ihnen dann automatisch zugesandt.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.
Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Mit dem beantragten Wahlschein werden die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt oder ausgehändigt.
Wahlscheine können grundsätzlich nur bis zum zweiten Tage vor der Wahl - Freitag, 12. September 2025, bis 15:00 Uhr, beantragt werden.
In den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Bei der Ausübung des Wahlrechtes durch B r i e f w a h l ist zu beachten:
1.
Die Stimmzettel sind persönlich zu kennzeichnen.
2.
Sämtliche Stimmzettel – sonst nichts – sind sodann in den gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag zu legen, der dann zu verschließen ist.
3.
Die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ ist unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
4.
In den hellroten Wahlbriefumschlag ist sodann zu legen
a) den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und außerdem
b) den unterschriebenen Wahlschein.
5.
Der hellrote Wahlbrief ist zu verschließen und
6.
rechtzeitig zu versenden, spätestens 4 Werktage vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher. Der Wahlbrief kann auch bei dem Bürgermeister (Wahlamt) abgegeben werden. Der Wahlbrief muss am Wahltag spätestens bis 16:00 Uhr eingegangen sein; später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl n i c h t berücksichtigt.
7.
Wahlbriefe werden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Nur wenn der Wahlbrief vom Ausland aus versandt wird, muss er freigemacht werden; aus dem Ausland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.
Die Beantragung und Durchführung der Briefwahl bei der Stadtverwaltung Mechernich ist wie bei den vergangenen Wahlen im Bürgerservice, Raum 0, im Erdgeschoss (Zugang barrierefrei), möglich.
Adresse: Stadtverwaltung Mechernich, Bergstraße 1, 53894 Mechernich
Öffnungszeiten des Briefwahldienstes der Stadt Mechernich
- Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
- Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- Freitag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Freitag, 12. September 2025, von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Wahlberechtigte Personen können beim Briefwahldienst direkt wählen, sie können die Briefwahlunterlagen aber natürlich auch mit nach Hause nehmen und dort ausfüllen.
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bei Ihrer Vorsprache im Rathaus mit.
Wie bei den anderen Dienstleistungen im Bürgerservice ist ein Ticket zu ziehen.
Wartezeiten sind denkbar. Sie verringern durch einen bereits ausgefüllten Antrag Ihre Wartezeiten.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen dürfen einem anderen als dem/der Wahlberechtigen persönlich (nur) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtige Person auszuweisen. Ein Wähler mit Behinderung kann sich auch hier der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wahlberechtigt ist gemäß § 7 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW), wer am Wahltag
1. Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder Unionsbürger/in ist (d.h. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt,
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 14. September 2009 geboren ist, und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl – d.h. seit dem 29. August 2025 - im Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist gemäß § 8 KWahlG NRW, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann gemäß § 9 KWahlG NRW nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen, d.h. ohne besonderen Antrag, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich alle Wahlberechtigten – einschließlich der wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – in das Wählerverzeichnis eingetragen,
- die am Stichtag (42. Tag vor der Wahl = 3. August 2025) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen im Bundesgebiet mit Hauptwohnung, bei der Meldebehörde gemeldet sind, oder
- die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind (§ 10 Abs. 1 KWahlG NRW, § 12 Abs. 1 KWahlO).
- Ebenfalls von Amts wegen eingetragen werden für die Kreiswahl – und nur für diese – bei einem Umzug innerhalb des Kreisgebiets die Wahlberechtigten, die nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, da sie für die Kreiswahl grundsätzlich wahlberechtigt bleiben.
Nicht eingetragen sind Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind.
Nur auf A n t r a g kann in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, wer im Wahlgebiet keine Wohnung hat, sich aber dort „sonst gewöhnlich aufhält“ (§ 12 Abs. 2 KWahlO). Zuständig für die Eintragung ist die Gemeinde, in der die betreffende Person am Stichtag (42. Tag vor der Wahl, 3. August 2025) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Der Antrag kann nur bis zum Beginn der Einsichtsfrist (20. Tag vor der Wahl, 25. August 2025) gestellt werden.
Auf A n t r a g werden weiterhin die wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eingetragen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Der Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 29. August 2025, zu stellen.
K e i n e Änderung des Wählerverzeichnisses für eine etwaige Stichwahl (Bürgermeisterwahl und/oder Landratswahl)
Eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, dem 28. September 2025, findet auf der Basis des Wählverzeichnisses für die Hauptwahl am 14. September 2025 statt.
Engagieren Sie sich am Wahltag als Wahlhelferin/Wahlhelfer
Am Sonntag, dem 14. September 2025, finden die allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen statt.
Ggf. erforderlich werdende Stichwahlen, wenn keine/r von mehreren Bewerbern/ Bewerberinnen bei der Hauptwahl (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin; Wahl des Landrats/der Landrätin) mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, sind für Sonntag, den 28. September 2025, terminiert.
Für jeden Stimmbezirk ist vom Bürgermeister ein Wahlvorstand zu berufen, der die Wahl am Wahltag im Stimmbezirk durchzuführen hat und zwar gemeinsam für alle jeweils verbundenen Wahlen, d.h. in den kreisangehörigen Gemeinden für Rats- und Kreistags- sowie Bürgermeister- und Landratswahl.
Bei der Besetzung der Wahlvorstände sind wir auf die ehrenamtliche Mitarbeit von vielen Wahlhelfern angewiesen. Das Wahlamt der Stadt Mechernich ruft deshalb dazu auf, sich als freiwillige/r Wahlhelfer/in für die Durchführung der Wahlen im September d. J. zu melden.
Der Wahlvorstand besteht aus Wahlvorsteher/in, stellvertretendem/r Wahlvorsteher/in unddrei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, also aus mindestens fünf und höchstens neun Personen.
Wahlvorsteher/in und stellvertretende/r Wahlvorsteher/in sowie die Beisitzer/innen sollen „nach Möglichkeit“ Wahlberechtigte aus der Gemeinde*)sein.
*) W a h l b e r e c h t i g t für die Wahl im Wahlgebiet ist, wer am Wahltag
1. Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
Zu beachten ist,
- dass Bewerber/innen für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nicht Mitglied eines Wahlvorstands sein können und
- dass andere Wahlbewerber/innen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein dürfen, in dem sie aufgestellt sind (das gilt für
Wahlbezirksbewerber/innen) bzw. in dem sie ihre Wohnung haben (das betrifft Bewerber/innen auf Reservelisten).
Die Tätigkeit des Wahlvorstandes läuft in zwei Phasen ab: Die erste beinhaltet die Durchführung der Wahlhandlung, die zweite die sich unmittelbar anschließende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk.
Die Wahlzeit am Wahltag dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Wahlvorstände treten am Wahltag bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Wahlzeit, also regelmäßig um 7:30 Uhr, in ihrem Wahlraum zusammen, um die letzten Vorbereitungen treffen zu können.
Während der Wahlzeit müssen nicht immer alle Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokal anwesend sein, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbesetzung und Beschlussfähigkeit können sie sich wechselseitig ablösen. Es ist üblich, dass die Wahlvorstände einen Schichtdienst (Vormittags-/Nachmittagsschicht) vereinbaren.
Bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk nach Schluss der Wahlzeit muss der Wahlvorstand wieder vollständig sein, d.h. dann sollen sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Die Mithilfe in einem Wahlvorstand ist eine interessante und verantwortungsvolle Aufgabe.
Besondere Vorkenntnisse sind für einen Einsatz als Wahlhelfer/in nicht erforderlich. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes werden vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet.
Für Ihre Mithilfe erhalten Sie von der Stadt Mechernich ein Erfrischungsgeld.
Wenn Sie Interesse haben, bei den Kommunalwahlen im September d. J. in einem Wahlvorstand mitzuwirken, melden Sie sich bitte baldmögl. beim Wahlamt der Stadt Mechernich.
Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung.
Für die Meldung als freiwillige/r Wahlhelfer/in können Sie auch gerne den angefügten Vordruck im PDF-Format verwenden. Bitte geben Sie das ausgefüllte Dokument bei der Stadt Mechernich (Bürgerservice im EG oder Wahlamt im 2. OG) ab oder senden Sie ihn per Post, Fax oder E-Mail an das Wahlamt der Stadt Mechernich.
W a h l a m t der Stadt Mechernich
Bergstraße 1
53894 Mechernich
Frau Manuela Holtmeier
Raum 211 (2. Obergeschoss)
Tel. 02443/49-4003
Fax: 02443/49-5003
E-Mail: m.holtmeier@mechernich.de
Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten ihr Wahlhilfepaket mit einer Schablone und einer CD mit Informationen beim Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein unter der Telefonnummer: 02159 / 9655-0 oder per E-Mail an info@bsv-nordrhein.de.
Bei Anruf der Telefonnummer 0800 000 9671 können blinde und sehbehinderte Menschen nach Eingabe der Postleitzahl ihres Wohnortes und der Stimmbezirksnummer, welche auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, die Inhalte der Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen anhören.
Die Stimmbezirksnummer kann ebenfalls beim Wahlamt der zuständigen Stadt / Gemeinde erfragt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bsvw.org/kommunalwahl-barrierefrei.html
Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen – Infos in Leichter Sprache
Broschüre der Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen zur Kommunalwahl in NRW am 14. September 2025
Die Broschüre "Wahlen schnell erklärt ! Ihre Stimme zählt!" informiert auf 36 Seiten in sogenannter „Leichter Sprache“ über die Kommunalwahl und zeigt die Bedeutung von Wahlen.
Von Fragen wie „Was heißt Demokratie“, „Was heißt Kommunal-Wahl?“, „Was ist der Rat?“, „Wer darf wählen?“ bis hin zur Bedeutung von Wahlbenachrichtigungen, Briefwahlen oder Stimmauszählungen erklärt die Broschüre verständlich das Thema Wahlen.
Hinweis des Wahlamtes der Stadt Mechernich:
Die v. g. Broschüre ist kostenlos im Mechernicher Rathaus, Bergstraße 1, Raum 211 (2. OG), erhältlich.
Ergebnis 2025 (Landratswahl, Kreistagswahl, Ratswahl, Bürgermeisterwahl 14.09.2025)
Ergebnis 2020 (Landratswahl, Kreistagswahl, Ratswahl, Bürgermeisterwahl 13.09.2020 und Landratsstichwahl, Nachwahl Ratswahl Wahlbezirk 001 27.09.2020)
Ergebnis 2015 (Landratswahl 13.09.2015 / Landratsstichwahl 27.09.2015)
Ergebnis 2014 (Kreistagswahl / Ratswahl /Bürgermeisterwahl)
Ergebnis 2009 (Kreistagswahl / Landratswahl / Ratswahl /Bürgermeisterwahl)
Ergebnis 2004 (Kreistagswahl / Landratswahl / Ratswahl /Bürgermeisterwahl)