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Im Wahllokal gilt Maskenpflicht

In der derzeit gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurden auch die Hygienevorschriften für den Wahlsonntag am 26. September festgelegt

Beim Gang zur Wahlurne müssen in den Wahllokalen und auf den Zuwegen mindestens medizinische Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Foto: Kirsten Röder/pp/Agentur ProfiPress

Mechernich – In der derzeitig gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurden auch die Hygienevorschriften für den Wahlsonntag am 26. September in den Wahlräumen festgelegt. „Im Wahllokal und auf den Zuwegen besteht demnach Maskenpflicht. Die 3G-Regel kommt nicht zum Tragen gemäß Hinweis des Landeswahlleiters“, so Manuela Holtmeier vom Mechernicher Wahlamt.

Alle Wahlberechtigten müssen daher spätestens beim Betreten des Gebäudes, auf den Fluren vor den Wahllokalen oder in Warteschlangen mindestens eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung tragen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind nur Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer müssen allerdings keine Maske tragen, wenn deren Arbeitsplatz abgetrennt ist - zum Beispiel durch eine Infektionsschutzwand - und ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

pp/Agentur ProfiPress

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