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Corona-Hilfe für unternehmerisch tätige Vereine

Dezernent Ralf Claßen informiert über Möglichkeiten für gemeinnützige Unternehmen, pandemiebedingte Finanzierungslücken zu überbrücken

Der Mechernicher Stadtverwaltungs-Dezernent Ralf Claßen informierte jetzt über Möglichkeiten für gemeinnützige Unternehmen und Vereine, pandemiebedingte Finanzierungslücken zu überbrücken. Foto: Kirsten Röder/pp/Agentur ProfiPress

Mechernich – Auch Mechernicher Vereine und gemeinnützige Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Soforthilfe beantragen: Darüber informiert der Mechernicher Stadtverwaltungs-Dezernent Ralf Claßen in Verbindung mit der Abteilung Wirtschaftsförderung der Kreisverwaltung.

Für Auskünfte wurde eine Hotline unter 02251/ 15 680 eingerichtet. Anfragen per E-Mail an wirtschaftsfoerderung_corona@kreis-euskirchen.de Elektronische Anträge sind über das Internetportal soforthilfe-corona.nrw.de an die Bezirksregierung Köln zu richten. Die zur Verfügung stehenden Mittel stammen aus dem „Soforthilfeprogramm Corona“ von Bund und Land NRW.

Die Förderung können gemeinnützigen Unternehmen beantragen, die unternehmerisch tätig sind, und Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht. Dezernent Ralf Claßen: „Vereine sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten durch einen Zuschuss unterstützt werden.“

9000 bis 25.000 Euro

Voraussetzung für eine Förderung seien „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.“ Diese würden akzeptiert, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder sich das Umsatzvolumen gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert hat. Bei Neugründungen kann der Vergleich zum Vormonat herangezogen werden.

Antragsberechtigt seien außerdem Vereine, deren Umsatzmöglichkeiten durch behördliche Auflagen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder deren vorhandene Mittel nicht ausreichen (Finanzierungsengpass), um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.

Claßen: „Bei Vereinen müssen mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.“ Der Verein sollte außerdem zumindest einen Beschäftigten im Umfang eines Minijob-Verhältnisses haben.

 

Die Zuschüsse seien nach Mitarbeiterzahl gestaffelt und betrügen für drei Monate ab Datum der Antragstellung bei bis zu fünf Mitarbeitern 9.000 Euro, bei bis zu zehn 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeiter/innen 25.000 Euro. Bei Überkompensation seien die Beträge zurückzuzahlen, so Claßen.

pp/Agentur ProfiPress

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