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Erschließungsbeiträge

Allgemeine Informationen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Stadt Mechernich

Warum werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Wohnwegen) werden von den Anliegern Erschließungsbeiträge, als finanzielle Gegenleistung für den Erschließungsvorteil, erhoben. Die Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, zu dem das Anliegergrundstück bebaut wird, sind dabei unerheblich.

Für welche Ausbaumaßnahmen werden Erschließungsbeiträge nach BauGB erhoben?

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das Baugesetzbuch (§§ 123 bis 135 BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Mechernich.
Zu den Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden, gehört der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Radwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung und Begrünung (soweit das Bauprogramm für die jeweilige Straße diese Teileinrichtungen vorsieht) sowie für den Grunderwerb der öffentlichen Verkehrsflächen. Von diesem Erschließungsaufwand werden 90 % auf die Anlieger umgelegt; 10 % der Kosten trägt die Stadt als Anteil für die Allgemeinheit.

Wer muss den Beitrag bezahlen?

Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen sein. Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit der technischen Fertigstellung der Straße. Die Beitragserhebung verzögert sich aber oftmals, weil darüber hinaus noch weitere (rechtliche) Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So kann beispielsweise eine Straße erst dann abgerechnet werden, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen vollständig in das Eigentum der Stadt übergegangen sind und eine Widmung erfolgte.

Wie wird der Aufwand ermittelt?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Baukosten ermittelt.

Wie wird der Aufwand verteilt?

Der Beitrag richtet sich nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch den erstmaligen Ausbau der Straße erfährt. Dabei wird unterstellt, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist und gewerblich genutzt wird, auch einen größeren Vorteil von der Straße hat, als zum Beispiel ein kleines Grundstück , welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

Grundlage für die Berechnung des einzelnen Beitrags sind somit die Grundstücksgröße und die Ausnutzbarkeit des Grundstücks.

Der Eigentümer eines Grundstücks, das entlang zweier Straßen liegt (sog. Eckgrundstücke) muss nach dem Willen des Gesetzgebers für jede Straße, die an sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Straßenbaubeitrag zahlen. Hier wird die sogenannte 2/3 Regelung für jeden Straßenzug angewandt.

Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßenzügen wird jeder Straßenzug mit 50 % der Grundstücksgröße veranlagt.

Grundsätzlich legen die Erschließungsbeitragssatzung oder ein Bebauungsplan die abzurechnenden Grundstücksflächen/tiefen fest.

Wann muss ich den Beitrag bezahlen?

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert.
 
Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Erschließungsbeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch dann, wenn Sie Klage gegen den Bescheid erheben.

Die Stadt Mechernich bedient sich vor Bescheiderstellung dem Anhörungsverfahren, sodass etwaige Unstimmigkeiten im Vorfeld besprochen werden können und der Eigentümer nicht direkt das kostenträchtige Klageverfahren einleiten muss.
Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung müssen Stundungszinsen erhoben werden.

Auszug § 135 BauGB:

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

Können Vorausleistungen erhoben werden?

Gem. § 9 der Erschließungsbeitragssitzung kann alsbald mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen worden ist, die Stadt Mechernich angemessene
Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben. Dies wird auch von der Stadt Mechernich praktiziert.

Haben Sie noch Fragen?
Hilgers, Lothar
Teamleiter Steuern, Gebühren - Stadt/Stadtwerke / Zi.:006
Telefon: 02443 / 49-4151
l.hilgers@mechernich.de

 Bereich Wirtschaft+Bauen

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