Straßenbaubeiträge
Allgemeine Informationen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Stadt Mechernich
Warum werden Straßenbaubeiträge nach KAG erhoben?
Im Stadtgebiet Mechernich werden Straßenbaubeiträge immer dann erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder verbessert wird und dienen damit der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen. Sofern eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies zum Vorteil der Anlieger des Straßenzuges. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten der Baumaßnahme zu beteiligen.
Die Straßenbaubeiträge sind rechtlich abzugrenzen von Erschließungsbeiträgen (nach Baugesetzbuch), die beim erstmaligen Ausbau einer Straße anfallen.
Gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Kommunen verpflichtet, auf der Grundlage einer kommunalen Satzung (Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Mechernich) Straßenbaubeiträge zu erheben. Die entsprechende Satzung hat die Stadt Mechernich erlassen und diese finden Sie im Internet unter dem Stichwort „Satzungen“.
Für welche Ausbaumaßnahmen werden Straßenbaubeiträge erhoben?
Werden in einer Straße zum Beispiel der Gehweg, die Fahrbahn, der Radweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung erneuert oder verbessert, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümer an den Kosten hierfür zu beteiligen. Die Gerichte sprechen hier vom besonderen Gebrauchsvorteil des Anliegers.
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen und sind nicht beitragspflichtig. Eine Erneuerung dagegen, bedeutet den Ersatz eines alten und verbrauchten Straßenteils, zum Beispiel mit Schlaglöchern durchzogene Fahrbahnen oder das die Ausleuchtung der Straße aufgrund einer modernen Beleuchtungseinrichtung verbessert wird oder plattierte Gehwege erstmals einen frostsicheren Untergrund erhalten.
Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn die funktionale Aufteilung der Straße durch die erstmalige Anlegung eines Radweges, Parkstreifen oder Gehweges verbessert wird.
Wer muss den Beitrag zahlen?
Jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks, der von der erneuerten oder verbesserten Straße erschlossen ist, wird an den Ausbaukosten der Straße beteiligt. Dies gilt für Anliegergrundstücke sowie für Hinterliegergrundstücke.
Wie wird der Aufwand ermittelt?
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Baukosten ermittelt.
Wie hoch ist der Anteil der Anlieger?
Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Anlieger nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil, den sogenannten umlagefähigen Aufwand. Der verbleibende Anteil geht zu Lasten der Stadt.
Der Anteil der Anlieger am umlagefähigen Aufwand hängt von der Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der Straße ab. Die genaue Regelung findet sich als Anlage zu § 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Mechernich und unterscheidet nach Straßentypen und Teileinrichtungen von Straßen.
Wie wird der Aufwand verteilt?
Der Beitrag richtet sich nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch den erneuten Ausbau der Straße erfährt. Dabei wird unterstellt, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist und gewerblich genutzt wird, auch einen größeren Vorteil von der Straße hat, als zum Beispiel ein kleines Grundstück , welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.
Grundlage für die Berechnung des einzelnen Beitrags sind somit die Grundstücksgröße und die Ausnutzbarkeit des Grundstücks.
Der Eigentümer eines Grundstücks, das entlang zweier Straßen liegt (sog. Eckgrundstücke) muss nach dem Willen des Gesetzgebers für jede Straße, die an sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Straßenbaubeitrag zahlen. Hier wird die sogenannte 2/3 Regelung für jeden Straßenzug angewandt.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßenzügen wird jeder Straßenzug mit 50 % der Grundstücksgröße veranlagt.
Grundsätzlich legen die Erschließungsbeitragssatzung oder ein Bebauungsplan die abzurechnenden Grundstücksflächen/tiefen fest.
Wann muss ich den Beitrag bezahlen?
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert.
Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbaubeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch dann, wenn Sie Klage gegen den Bescheid erheben.
Die Stadt Mechernich bedient sich vor Bescheiderstellung dem Anhörungsverfahren, sodass etwaige Unstimmigkeiten im Vorfeld besprochen werden können und der Eigentümer nicht direkt das kostenträchtige Klageverfahren einleiten muss.
Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch in Raten gezahlt werden.
Auszug aus dem neuen § 8a KAG NW (ab 01.01.2020)
Bei Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 Absatz 2 soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 Prozent, zu verzinsen. Die Zahlungserleichterung kann auch in Form einer Verrentung der Beitragsschuld gewährt werden, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten und deren jeweiliger Restbetrag entsprechend Satz 2 zu verzinsen ist. § 135 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) gilt entsprechend. Eine Tilgung des Restbetrages ist am Ende jeden Jahres möglich. Die Satzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann hierzu Näheres bestimmen.
Können Vorausleistungen erhoben werden?
Gem. § 7 der Straßenbaubeitragssitzung kann alsbald mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen worden ist, die Stadt Mechernich angemessene
Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben. Dies wird auch von der Stadt Mechernich praktiziert.