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Kanalanschlussbeiträge

Warum werden Kanalanschlussbeiträge erhoben?

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 8 KAG NW) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Mechernich.

Wer wird zum Kanalanschlussbeitrag herangezogen?

Zu einem Kanalanschlussbeitrag werden die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Baugrundstücke herangezogen, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine
Kanalanschlussmöglichkeit verfügen bzw. bereits tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.

Wann wird ein Kanalanschlussbeitrag erhoben?

Die Beitragserhebung wird in der Regel nach der betriebsfertigen Herstellung des Abwasserkanals in der Straße vor dem Anliegergrundstück zeitnah durchgeführt. Im Einzelfall kann sich die Beitragserhebung aber auch verzögern, weil beispielsweise ein Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt die Baulandeigenschaft erhält oder - bei Hinterliegergrundstücken - unter Umständen zunächst ein Durchleitungsrecht eingeräumt werden muss.

Wer ist beitragspflichtig und wofür?

Beitragspflichtig ist wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (z.B. Datum des tatsächlichen Anschlusses an den öffentlichen Kanal) Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte(r) des Grundstücks ist.

Die gesamte öffentliche Abwasseranlage im Stadtgebiet bildet rechtlich gesehen eine Einheit. Die beitragspflichtigen Grundstücke sind deshalb anteilig an den Gesamtkosten der öffentlichen Abwasseranlage zu beteiligen. Für die Beitragsbemessung kommt es also nicht darauf an, wann und mit welchem Kostenaufwand der Abwasserkanal vor einem bestimmten Grundstück hergestellt worden ist.


Wie wird der Kanalanschlussbeitrag berechnet?

Der Beitragssatz für alle Grundstücke im Stadtgebiet beträgt daher für einen Vollanschluss (Schmutz und Niederschlagswasser) einheitlich  10,85 EUR je m² modifizierter Grundstücksfläche. Falls sich die
Anschlussmöglichkeit nur auf einen Teilanschluss für Schmutzwasser beschränkt, beläuft sich der Beitragssatz auf  7,05 EUR je m² modifizierter Grundstücksfläche. Bei Regenwasser 3,79 € je m² modifizierter Grundstücksfläche.

Für die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages wird die Grundstücksfläche zugrunde gelegt, die eine wirtschaftliche Einheit bildet. Hierzu werden die Straßenfront x 50 m Tiefe berechnet und mit der Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Geschosse) hochgerechnet. Sonderregelungen hierzu entnehmen Sie bitte der Satzung.

Wann wird ein Kanalanschlussbeitrag fällig?

Der Kanalanschlussbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich
ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Für die Dauer der Ratenzahlung werden gesetzlich festgelegt Stundungszinsen erhoben.

Kanal Aufwandersatz

Warum wird der Kanal Aufwandersatz erhoben?

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 6 KAG NW) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Mechernich.

Wann wird ein Kanal Aufwandersatz erhoben?

Wird zu Ihrem Grundstück ein Kanalgrundstücksanschluss erstmalig hergestellt oder erneuert wird der Kanal Aufwandersatz für die Herstellung oder Erneuerung fällig.

Wie berechnet sich der Kanal Aufwandersatz?

Z.Zt. sind in der Beitrags – und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Mechernich 481,00 €/pro lfd. Meter Anschlusslänge, gemessen von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte fällig, egal wo der Hauptkanal tatsächlich liegt. Damit ist gewährleistet, dass die Anlieger gleichmäßig an den Kosten beteiligt werden.
Sollten jeweils ein Schmutzwasser - und ein Regenwassergrundstücksanschluss im selben Graben verlegt werden, reduziert sich der lfd. m Betrag auf 337,00 € pro/lfd. m für jeden Anschluss, d.h. dieser Betrag ist für 2 Anschlüsse zu zahlen.

Im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme mit Straßenbau und Hauptkanal reduziert sich der lfd. m Betrag auf 350,00 € pro/lfd. Meter Anschlusslänge, egal wo der Hauptkanal tatsächlich liegt. Damit ist gewährleistet, dass die Anlieger gleichmäßig an den Kosten beteiligt werden.
Sollten jeweils ein Schmutzwasser - und ein Regenwassergrundstücksanschluss bei einem Gesamtbauvorhaben (Straßenbau und Hauptkanal) im selben Graben verlegt werden, reduziert sich der lfd. m Betrag auf 252,00 € pro/lfd. m für jeden Anschluss, d.h. dieser Betrag ist für 2 Anschlüsse zu zahlen.

Wann wird der Kanal Aufwandersatz fällig?

Im Rahmen der Beantragung des Kanalgrundstücksanschlusses wird der Kanalaufwandersatz mit der Genehmigung zur Herstellung des Anschlusses fällig, demnach vor Beginn der Bauarbeiten. Nach Abschluss und Endabrechnung der Baumaßnahme erhält der Eigentümer u.a. einen Bestandsplan und das Druckprüfungsprotokoll.
Die im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme erstmalig hergestellten oder erneuerten Kanalgrundstücksanschlüsse werden nach Abschluss und Abrechnung der Gesamtmaßnahme den Eigentümern über den Bescheid zum Kanalaufwandersatz in Rechnung gestellt.

Haben Sie noch Fragen?
Hilgers, Lothar
Teamleiter Steuern, Gebühren - Stadt/Stadtwerke / Zi.:006
Telefon: 02443 / 49-4151
l.hilgers@mechernich.de

 Bereich Wirtschaft+Bauen

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