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Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ist ein Gewerbe und muss angemeldet werden. Diese Anmeldung besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Zu den Gewerbetreibenden/Geschäftsleuten gehören insbesondere Händler/Händlerinnen, Gastronomen/Gastronominnen und Handwerker/Handwerkerinnen.

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

Nicht als Gewerbe zählen die Tätigkeiten als Freiberufler (z.B. Ärzte/Ärztinnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Steuerberater/Steuerberaterinnen).

Freie Berufe müssen ihr Gewerbe im Allgemeinen nicht anzeigen!

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freien Berufen kann im Detail kompliziert sein und hier nicht vollständig abgebildet werden. Allgemein erbringen freiberuflich Tätige persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung (siehe auch § 1 Abs. 2 PartGG). Bei Zweifelsfragen können Sie über das Ticketsystem im Gewerbe-Service-Portal.NRW und die Verwaltungssuchmaschine eine Anfrage an die zuständige Ordnungsbehörde richten. Zusätzlich wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

In der Regel handelt es sich bei den in § 18 EStG genannten Berufen um Freie Berufe auch im Sinne des Gewerberechts. Danach sind Freie Berufe insbesondere:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
  • Naturwissenschaftliche /technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 2 PartGG genannten zusätzlichen Berufe: Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme, Hauptberuflicher Sachverständiger.

Freie Berufe im Sinne des Einkommenssteuerrechts unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Beachten Sie jedoch, dass der Begriff des „Freien Berufes“ im Einkommenssteuerrecht nicht zwingend identisch ist mit dem Begriff im Gewerberecht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Einzelfällen eine steuerrechtlich als Freier Beruf zu qualifizierende Tätigkeit gleichwohl nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig ist.

Die obigen Katalogberufe sind nicht abschließend, sie dienen lediglich als Orientierungsmaßstab. Vergleichbare Berufsbilder unterfallen daher regelmäßig auch den Freien Berufen (z.B. Ergotherapeut). Entscheidend ist vor allem, ob Ausbildung oder Tätigkeitsbild mit einem der beispielhaft aufgezählten Berufsbilder vergleichbar ist.

Da auch die schöpferische Begabung für Freie Berufe kennzeichnend sein kann, unterfallen insbesondere selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in der Regel den Freien Berufen. Die entscheidende Frage ist regelmäßig, ob die geistige, schöpferische Arbeit im Vordergrund steht. Ist dies zu bejahen, so wird es sich regelmäßig auch um einen Freien Beruf handeln.

Beachten Sie auch Folgendes: Entscheidend ist immer die konkret ausgeübte Tätigkeit. Dies spielt bei sogenannten gemischten Tätigkeiten eine Rolle. Ein Rechtsanwalt etwa wird bezüglich seiner Tätigkeit als Anwalt als Freier Beruf eingeordnet, dagegen als Gewerbetreibender, soweit er in Nebentätigkeit als Berufsbetreuer tätig ist. Derartige Konstellationen sind vielfach denkbar: Beispielsweise vermarktet eine Autorin ihre Werke über einen eigenen Online-Verlag. Die schriftstellende Tätigkeit ist ein Freier Beruf. Der Bücherverkauf dagegen stellt ein Gewerbe dar. Es sollte daher speziell auch buchhalterisch möglichst getrennt werden.

Zu weiterführenden Informationen empfehlen wir:
Allgemeine Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Existenzgründung in freien Berufen (Stand: 04/2018)
Das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit weiteren (Praxis-)Hinweisen, speziell auf Gründer ausgerichtet: siehe hier
Zu den „gemischten Tätigkeiten“ und speziell auch zur Beurteilung bei Personengesellschaften: siehe hier.

Weitere Informationen zum Thema Existenzgründung finden Sie hier.

Öffnungszeiten

Montags – Freitags         8.30 – 12.30 Uhr

Donnerstags zusätzlich 14.00 – 18.00 Uhr

Ansprechpartner Ordnungsamt

Silvia Jambor

Fachbereich 4, Ordnungswesen und Bürgerservice
Tätigkeit: Fachbereichsleiterin Ordnungsamt und Bürgerservice

Raum: 014
Telefon: 02443 / 49-4400
E-Mail: s.jambor@mechernich.de