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Gewerbezentralregister

Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.) um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.

Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.

Beanstandungen gegen Form und Inhalt der Eintragung sind stets an die entscheidende Stelle und nicht an die Registerbehörde zu richten. Der Registerbehörde steht keine materiell rechtliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Inhalts einer getroffenen Verwaltungs- oder Bußgeldentscheidung zu.

Einen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie online beantragen:

Online-Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Seite des Bundesamtes für Justiz)

 

 

Weiterführende Informationen:

Verwaltungsentscheidungen

In das Gewerbezentralregister werden gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit

  1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
  2. die Ausübung eines Gewerbes, der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
  3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
  4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist.

Verzichte

§ 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO regelt die Eintragung der bereits erwähnten Verzichte.

Durch einen Verzicht verfolgt der Gewerbetreibende oftmals den Zweck, einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit zu entgehen, um dann in einem örtlich anderen Zuständigkeitsbereich seine gewerbliche Tätigkeit neu aufnehmen zu können. Insofern ist jedoch besonders darauf hinzuweisen, dass § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO von der Systematik her nur solche Verzichte meint, die während eines Verfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit durch den Gewerbetreibenden erklärt werden, wenngleich dies nicht ausdrücklich dem Wortlaut des Gesetzestextes entnommen werden kann.

Bußgeldentscheidungen

Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbezentralregister Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße einen bestimmten Betrag übersteigt. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Datum der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Für Entscheidungen, deren Rechtskraftdatum vor dem 1. Januar 2002 liegt, muss die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark betragen. Bei Entscheidungen mit Rechtskraftdatum ab dem 1. Januar 2002 muss die Geldbuße mehr als zweihundert Euro betragen.

Der Sonderfall der Festsetzung mehrerer Geldbußen in einer Entscheidung bei Tatmehrheit nach § 20 OWiG ist für Eintragungen im Gewerbezentralregister in § 151 Abs. 3 GewO geregelt. Aus einer solchen Entscheidung sind nur die Einzelgeldbußen in das Gewerbezentralregister einzutragen, welche die o. g. Eintragungsvoraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO erfüllen.

Strafgerichtliche Verurteilungen

Nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO werden seit dem 1. April 2004 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und 15 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister eingetragen. mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 zum 1. August 2004 sind zusätzlich Straftaten nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes einzutragen.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt wurde.

Betroffener Personenkreis

Verwaltungsentscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen können sowohl natürliche als auch juristische Personen betreffen. Strafgerichtliche Verurteilungen richten sich nur gegen natürliche Personen. In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO können auch sog. Personenvereinigungen betroffen sein.

Natürliche Personen

Bei Verwaltungsentscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) gibt es wegen der Besonderheiten des Gewerberechts hinsichtlich des Lebensalters keine Altersbeschränkung, während Bußgeldentscheidungen im Sinne von § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO nur gegen Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind (Eintritt der Strafmündigkeit) erlassen werden können. Strafgerichtliche Verurteilungen richten sich gegen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, da in diesen Fällen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erkannt werden kann (vgl. § 105 JGG).

In der Regel handelt es sich bei den betroffenen natürlichen Personen um den Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 GewO, z.B. einen Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch oder den Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Da jedoch an einer Erweiterung des einzutragenden Personenkreises auf bestimmte abhängig beschäftigte Personen oder Vertretungsberechtigte ein übergeordnetes ordnungsrechtliches Interesse besteht, erstreckt sich der einzutragende Personenkreis auch auf die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GewO genannten Personen. Dieser Personenkreis umfasst neben den in § 9 OWiG genannten Personen auch solche, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortliche bezeichnet sind.

Verwaltungsentscheidungen werden nicht nur beim Gewerbetreibenden, sondern zusätzlich auch bei
dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO (z.B. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) sowie dem mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung Beauftragten gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 GewO (z.B. Prokuristen und Disponenten) im Gewerbezentralregister eingetragen.

Juristische Personen und Personenvereinigungen

Ausgehend von der im allgemeinen Verwaltungsrecht unumstrittenen Auffassung, dass auch juristische Personen Träger gewerberechtlicher Befugnisse sein können, werden in das Gewerbezentralregister auch Entscheidungen und Verzichte, die juristische Personen betreffen, eingetragen.

Personenvereinigungen, die selbst über keine eigene Rechtsfähigkeit verfügen, können allerdings nicht Adressat von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO sein. Auch Verzichte im Sinne von § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO können durch die Personenvereinigung als solche nicht abgegeben werden.

Nach § 30 OWiG besteht die Möglichkeit, gegen juristische Personen und gegen Personenvereinigungen Geldbußen festzusetzen. Solche Entscheidungen sind in das Gewerbezentralregister einzutragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO gegeben sind, d.h. wenn die Grundlage für die Festsetzung des Bußgeldes die Ordnungswidrigkeit eines Vertreters/Beauftragten ist.

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