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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Gewerbeertrag bezogene Gemeindesteuer, an deren Aufkommen auch Bund und Länder beteiligt sind.

Sie ist die bedeutendste Einnahmequelle der Kommunen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Gewerbesteueraufkommen der Stadt Mechernich betrug im Jahre 2017 rd. 9 Mio. Euro. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Kommune zu; Bund und Länder sind hieran jedoch durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt. Zum Ausgleich erhält die Gemeinde einen Anteil an der Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuer.

 

Die Geschichte der Gewerbesteuer


Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit dem Jahre 1936 einheitlich erhoben. Sie rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass der Gemeinde durch das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes Lasten entstehen. Es müssen beispielsweise Zufahrtsstraßen gebaut werden, das Verkehrsaufkommen erhöht sich, Luft und Wasser werden verschmutzt oder es entstehen Lärmbelästigungen.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den so genannten Real- oder Objektsteuern. Sie berücksichtigt im Gegensatz zu den Personensteuern die Leistungsfähigkeit einer Person nicht. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbetrieb beziehungsweise dessen objektive Ertragskraft besteuert. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuernde Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Kommune eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und so genannte freie oder selbstständige Berufe zählen nicht als Gewerbebetrieb.

 

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?


Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig. Die eigentlichen Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Messbetrag) sowie die Steuerpflicht werden von den Finanzämtern festgestellt während die Kommune die Gewerbesteuer nach Anwendung des gültigen Hebesatzes festsetzt.

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Kommune an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Hierbei wird unter anderem die Höhe des Messbetrages festgestellt. Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Anwendung des gültigen Hebesatzes, der jährlich vom Rat der Stadt Mechernich beschlossen wird. Die Gewerbesteuer wird mit einem Bescheid festgesetzt.


Berechnungsbeispiel:

Gewerbesteuermessbetrag mal Hebesatz = Gewerbesteuer
2.500,00 Euro                       mal 498 %        = 12.450,00 Euro

Der Gewerbesteuermessbetrag
Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Erklärungen den Gewerbeertrag. Für das jeweilige Veranlagungsjahr wird hieraus ein Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Der Gewerbesteuermessbescheid wird grundsätzlich gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
Wenn ein Gewerbebetrieb in verschiedenen Kommunen Betriebsstätten unterhält, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Kommunen zu verteilen. Der jeweilige Zerlegungsanteil wird der Kommune schriftlich mitgeteilt und ist für die Berechnung der Gewerbesteuer verbindlich.

Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer
Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung NW
Kontakt und Erreichbarkeit

 

 

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